Statuten

Statuten

Artikel 1

Unter dem Namen Aktion pro Raddampfer besteht ein Verein im Sinne Art. 60 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Zürich.

Artikel 2

Die Aktion pro Raddampfer bezweckt die dauernde Erhaltung der Raddampfer auf dem Zürichsee in gutem Zustand und im Betrieb.

Die Aktion pro Raddampfer kann mit anderen Organisationen, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgen, in einer vom Vorstand zu bestimmenden Form zusammenarbeiten.

Die Institution verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Artikel 3

Mitglied kann jedermann werden, vom 14. Altersjahr an, ebenso juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Artikel 4

Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Ausschluss ist ohne Angabe von Gründen im Interesse des Zwecks der Aktion zulässig.

Artikel 5

Die Aktion beschafft sich ihre Mittel:

  • aus Mitgliederbeiträgen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung  festgelegt wird und den Betrag von Fr. 100.— nicht übersteigen darf. Der Mitgliederbeitrag wird 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
  • aus freiwilligen Beiträgen im Rahmen von Finanzaktionen von Fall zu Fall nach Beschlüssen des Vorstands.

Artikel 6

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Quästor dem Aktuar, und nach Beschlüssen der Mitgliederversammlung eventuell aus bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Der Präsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Organe der Institution sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

Artikel 7

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben im Interesse der Aktion Arbeitsgruppen bilden oder Aufträge erteilen, auch an Nichtmitglieder.

Artikel 8

Der Vorstand vertritt die Aktion nach aussen. Die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern ist rechtsverbindlich.

Artikel 9

Die Mitgliederversammlung wählt auf eine Amtszeit von drei Jahren einen Rechnungsrevisor, der die vom Quästor geführte Vereinsrechnung überprüft.

Artikel 10

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 11

Im Übrigen gilt das Schweizerische Zivilgesetzbuch.

Beschluss der Generalversammlung vom 6. Mai 2003

Der Präsident      Der Aktuar

Dr. Urs Reber      Marcel Fuchs